Satzung der Stiftung

Präambel

Jesus Christus hat seiner Kirche den Auftrag gegeben, das Evangelium in die Welt zu tragen, Menschen zum Glauben zu führen und sie in ihrem Glauben zu stärken. Diesem Auftrag wussten sich unsere Vorfahren verpflichtet. Als evangelische Kirche wollen wir uns auch in Zukunft dieser Aufgabe stellen. Die Stiftung „Christuskirche für Leutersdorf“ wird die Kirchgemeinde dabei finanziell unterstützen.

§1 - Name, Rechtsform

  1. Die Stiftung trägt den Namen “Christuskirche für Leutersdorf”.
  2. Diese nicht rechtsfähige Stiftung steht in der Trägerschaft und Verwaltung eines Treuhänders. Er handelt im Rechts- und Geschäftsverkehr für die unselbstständige Stiftung. Die erste Treuhänderin ist die Bürgerstiftung Dresden.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 - Zwecke der Stiftung „Christuskirche für Leutersdorf“ und ihre Verwirklichung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der AO.
  3. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung und Förderung der Gemeindearbeit in der Ev.- Luth. Kirchgemeinde Leutersdorf oder ihrer Rechtsnachfolgerin.
    Gefördert werden können Personal- und Sachkosten für Verkündigung, Seelsorge, Kirchenmusik, Verwaltung und alle weiteren Bereiche der Gemeindearbeit, sowie die Bewirtschaftung und bauliche Unterhaltung aller kirchlichen Gebäude der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Leutersdorf oder ihrer Rechtsnachfolgerin im Bereich der heutigen Kirchgemeindegrenzen.
  5. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

§3 - Stiftungsvermögen

  1. Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von € 5.000 (in Worten fünftausend EURO) ausgestattet.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  3. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Geld- und Sachspenden, Zustiftungen, letztwillige Verfügungen und dergleichen).
  4. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

§4 – Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß §58 Nr.7 AO.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Stifter, ihre Erben sowie Gremienmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln. Für die Teilnahme an Gremiensitzungen und der Stiftung geleistete Dienste können sie eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

§5 - Stiftungsrat

  1. Das Entscheidungsgremium der nicht rechtsfähigen Stiftung „Christuskirche für Leutersdorf“ ist der Stiftungsrat.
  2. Er besteht aus drei bis fünf Personen und einem Vertreter der Treuhänderin, der mit beratender Stimme an seinen Sitzungen teilnehmen kann.
    Die ersten Mitglieder werden im Stiftungsgeschäft durch die Stifter bestimmt.
  3. Der erste Stiftungsrat besteht aus drei Mitgliedern. Diese können zwei weitere Stiftungsratsmitglieder kooptieren.
  4. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  6. Scheidet ein ordentliches Mitglied aus dem Stiftungsrat aus, berufen die verbliebenen Stiftungsratsmitglieder ein Ersatzmitglied. Das Ersatzmitglied gehört dem Stiftungsrat wie die übrigen Mitglieder auf unbestimmte Zeit an.

§6 - Aufgaben des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat bestimmt über die Geldanlage, die Verwendung der Erträge und über etwaige Satzungsänderungen der Stiftung "Christuskirche für Leutersdorf" im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung.
  2. Sollten der Stiftung bebaute oder unbebaute Grundstücke bzw. andere Sachwerte zugestiftet werden, unterliegen die Verwaltung oder Verwertung, sowie alle Entscheidungen, die damit zusammenhängen, dem Stiftungsrat der nicht rechtsfähigen Stiftung. Entscheidet er über deren Verkauf, ist diese Entscheidung für den Treuhänder bindend.

§7 - Beschlussfassung und Einberufung des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters, den Ausschlag.
  2. Eine Beschlussfassung in einem schriftlichen Umlaufverfahren ist möglich. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.
  3. Der Stiftungsrat ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Stiftungsrat ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner ordentlichen und beratenden Mitglieder dies verlangt.

§8 - Das Kuratorium

  1. Die Stiftung kann ein Kuratorium einrichten. In das Kuratorium sollen Personen berufen werden, die sich für den Stiftungszweck in besonderer Weise engagieren oder in diesem Zusammenhang außerordentliche Verdienste erworben haben.
  2. Die Kuratoriumsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Die Kuratoriumsmitglieder werden durch den Stiftungsrat der Stiftung „Christuskirche für Leutersdorf“ auf unbestimmte Zeit berufen.
  4. Das Kuratorium berät den Stiftungsrat.
  5. Das Kuratorium soll über die wesentlichen Vorgänge aus der Arbeit der Stiftung „Christuskirche für Leutersdorf“ unterrichtet oder mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen werden.
  6. Entscheidungsbefugnisse über die Stiftung „Christuskirche für Leutersdorf“ dürfen dem Kuratorium nicht übertragen werden.
  7. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.

§9 – Treuhandverwaltung

  1. Der Treuhänder verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen.
  2. Er vergibt die Stiftungsmittel nach den Beschlüssen des Stiftungsrates der Stiftung „Christuskirche für Leutersdorf“. Der Treuhänder legt dem Stiftungsrat der Stiftung „Christuskirche für Leutersdorf“ sechs Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vor.
  3. Der Treuhänder belastet die Stiftung für die Grundleistungen jährlich mit einer Verwaltungskostenpauschale. Sie wird in gegenseitigem Einvernehmen festgesetzt.
  4. Auf Initiative des Stifters kann die nicht rechtsfähige Stiftung „Christuskirche für Leutersdorf“ zu einer rechtsfähigen Stiftung umgestaltet werden.

§10 – Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

  1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Treuhänder und dem Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam die Aufhebung der Stiftung oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Stiftungszweck hat sich dabei so weit als möglich am ursprünglichen zu orientieren.

§11 - Vermögensanfall

  1. Bei Aufhebung, Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an die Ev.-Luth.-Kirchgemeinde Leutersdorf oder ihre Rechtsnachfolgerin.
  2. Diese hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Zwecke gemäß §2 dieser Satzung zu verwenden und muss gemeinnützig im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung sein.

§12 - Inkrafttreten, Änderung

  1. Diese Satzung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung durch den Stifter und den Treuhänder in Kraft.
  2. Die Satzung kann durch Beschluss des Stiftungsrates mit einer 2/3 Mehrheit und mit der Zustimmung des Treuhänders geändert werden.



Leutersdorf, den 2. Dezember 2009

Die Stifter (Kristin Borostowski, Simone Thomas, Klaus Mitschke, Fred Hentsch)